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AGB

 

1. VERTRAGSABSCHLUSS

Für unsere Lieferungen gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, die nachstehenden Bedingungen: Einkaufs- oder Annahmebedingungen des Käufers verpflichten uns nur dann, wenn diese in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich von uns anerkannt werden. Diese Anerkenntnis bedarf der Schriftform. Fehlender Widerspruch bedeutet keinesfalls unsere Anerkennung. Unsere Angebote bleiben frei. Abschlüsse und allfällige sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Zusätzlich zu den Verkaufsbedingungen gelten für von uns durchgeführte Montagearbeiten ergänzend unsere Montagebedingungen.

2. EIGENTUMSVORBEHALT

Alle Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer Forderungen samt Zinsen und Kosten unser Eigentum. Eine durch den Käufer vorgenommene Verbindung oder Vermischung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit anderen Waren ist bis zur vollständigen Bezahlung samt Zinsen und Kosten unstatthaft und als Veräußerung dieser Waren anzusehen. Sollten die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gepfändet werden, ist der Käufer verpflichtet, uns sofort den Namen der betreibenden Partei, die Höhe der Forderungen, das einschreitende Gericht, die Aktenzahl und allenfalls den Termin der Versteigerung bekannt zu geben. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, uns von jeder außergewöhnlichen Minderung des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verständigen. Wird mit dem Käufer ausländisches Recht vereinbart und ist nach dessen Bestimmungen der Eigentumsvorbehalt nicht wirksam, so gelten die aufgrund des anderen Rechtes bestehenden Sicherheiten als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so ist dieser verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind. Bei Veräußerung der Ware vor deren vollständiger Bezahlung wird automatisch der Anspruch des Veräußerers auf Zahlung des Kaufpreises an uns zediert. Wir können die Offenlegung dieser Zession jederzeit auch gegenüber Dritten begehren.

3. ZAHLUNG

Die Zahlungen sind ohne Abzug frei Zahlstelle unseres Werkes gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Das Eigentum an dem Gegenstand der Lieferung geht erst nach Eingang aller Zahlungen auf den Besteller über. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen behaupteter Gegenansprüche des Bestellers und die Aufrechnung mit solchen ist nur insoweit zulässig, als wir derartige Ansprüche schriftlich anerkennen. Verzögert sich die Erfüllung unserer Verpflichtung von der eine Zahlung abhängig ist, so ist die Zahlung ungeachtet dessen an den ursprünglichen Termin zu leisten. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Lieferer die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Leistung der rückständigen Zahlungen aufschieben oder eine Frist zur Zahlung setzen und nach deren fruchtlosem Verlauf den Vertrag kündigen. Kündigt der Lieferer, steht ihm eine Vergütung entsprechend seinen bisherigen Aufwendungen und Leistungen zu.

4. LIEFERTERMINE

Wir sind berechtigt Teillieferungen und Vorlieferungen durchzuführen. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist in jedem Fall der Ort unseres Werkes. Die Frist für die Lieferung gilt als eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Zeit im Herstellerwerk versandbereit ist. Die Verbindlichkeit der Liefertermine setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, insbesondere die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung aller Pläne und Zeichnungen voraus, sowie die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so werden die Liefertermine angemessen verlängert. Teillieferungen sind zulässig. Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Liefertermine, sofern diese Ereignisse auf die fristgerechte Erfüllung des Vertrages einwirken. Wird die Ware ohne unser Verschulden durch ein Transportunternehmen nicht rechtzeitig geliefert, so gilt der Liefertermin mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Lieferfrist und Liefertermine gelten stets nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden.

5. ABNAHME

Die vereinbarte Abnahme hat sofort nach Meldung der Fertigstellung zu erfolgen. Die Abnahmekosten trägt der Käufer. Wird die vereinbarte Abnahme nicht rechtzeitig durchgeführt, oder wird diese nicht rechtzeitig oder nicht vollständig durchgeführt, so wird unsererseits die Lieferung oder Leistung nur so erfüllt, als ob keine Abnahme vereinbart worden wäre.

6. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ

Für allfällige Mängel der von uns gelieferten Ware wird nach folgenden Bestimmungen Gewähr geleistet: Gewährleistungspflicht besteht nur für Mängel, die während eines Zeitraumes von sechs Monaten bei einschichtigem und drei Monaten bei mehrschichtigem Betrieb ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der Montage, spätestens jedoch neun Monate ab Versandbereitschaft angezeigt werden. Die Rüge der Mängel hat schriftlich zu erfolgen. Besteht für uns eine Mängelbehebungspflicht, so können wir den Mangel an Ort und Stelle in der normalen Arbeitszeit beheben, oder uns die mangelhafte Ware oder deren mangelhaften Teil zwecks Verbesserung zusenden lassen, oder die mangelhafte Ware oder deren mangelhaften Teil ersetzen.

7. RÜCKTRITT

Wünscht der Käufer vom Vertrag zurückzutreten und erklären wir uns damit einverstanden oder erklären wir unseren Rücktritt, weil der Besteller seine Vertragsverpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt, so ist der Käufer verpflichtet 20 % der vom Rücktritt erfassten Auftragssumme als Kostenersatz zu bezahlen. Die Geltendmachung höherer, tatsächlich entstandener Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes bleibt vorbehalten.

8. ABGABEN

Alle Steuern, Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Lieferung außerhalb unseres Bundesgebietes entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Sollten wir direkt durch die Behörden des Bestellers in Erfüllung dieser Lieferung mit Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben belastet werden, so wird uns der Besteller schadlos halten.

9. GERICHTSSTAND

Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten, die mittel- oder unmittelbar diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unterworfen sind, ist das zuständige Gericht in Witzenhausen.

Es steht uns jedoch frei, abweichend davon das örtlich und sachlich zuständige Gericht, in dem unser Vertragspartner seinen Geschäftssitz hat, unser Klagebegehren einzubringen.

Wird mit dem Käufer ausländisches Recht vereinbart und ist nach dessen Bestimmungen der Eigentumsvorbehalt nicht wirksam, so gelten die aufgrund des anderen Rechtes bestehenden Sicherheiten als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so ist dieser verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind. Bei Veräußerung der Ware vor deren vollständiger Bezahlung wird automatisch der Anspruch des Veräußerers auf Zahlung des Kaufpreises an uns zediert. Wir können die Offenlegung dieser Zession jederzeit auch gegenüber Dritten begehren.